In Deutschland gelten klare Regeln. Arbeitgeber dürfen nicht nach Belieben überwachen. Es geht um Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet:
Eine Beobachtung darf nur stattfinden, wenn ein konkreter, dokumentierter Verdacht besteht. Es reicht nicht, wenn jemand einfach ein ungutes Gefühl hat. Es muss Anhaltspunkte geben, die über bloße Vermutungen hinausgehen.
Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das heißt: Sie soll helfen, den Verdacht zu klären. Es darf kein milderes Mittel geben. Und die Maßnahme darf nicht über das Ziel hinausschießen.
Private Räume sind tabu. Man darf niemanden in der Wohnung überwachen. Auch technische Überwachung ohne Einwilligung, wie das heimliche Anbringen von GPS-Sendern an Fahrzeugen, ist in der Regel verboten.
Öffentliche Beobachtungen sind unter engen Voraussetzungen möglich. Das gilt zum Beispiel, wenn eine Person in der Öffentlichkeit Handlungen vornimmt, die klar gegen die Krankschreibung sprechen. Auch hier gilt: nur mit gutem Grund und so kurz wie nötig.
Zudem spielt der Datenschutz eine große Rolle. Informationen dürfen nur für den Zweck der Prüfung genutzt und nicht länger gespeichert werden als nötig. Auch der Kreis der Eingeweihten muss klein bleiben.
Social Media und Zeugen: Chancen und Grenzen >
Zeugen können helfen. Dazu zählen Kollegen, Kunden, Nachbarn oder Lieferanten. Sprechen Sie jedoch bedacht mit ihnen. Stellen Sie offene Fragen. Vermeiden Sie Druck und keine fertigen Unterstellungen. Und verteilen Sie keine vertraulichen Informationen. Auch hier gilt: So viel wie nötig, so wenig wie möglich.