U-Haft, die Kurzform für Untersuchungshaft, ist eine gerichtlich angeordnete Maßnahme, die die temporäre Inhaftierung einer Person während der laufenden Ermittlungen gegen sie vorsieht. Diese Form der Haft dient primär dazu, die Anwesenheit des Beschuldigten im laufenden oder einem zukünftigen Gerichtsprozess zu sichern und/oder zu verhindern, dass der/die Beschuldigte die Ermittlungen beeinträchtigt, Beweismittel vernichtet, Zeugen beeinflusst oder weitere Straftaten begeht.
Die Anordnung von U-Haft ist an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Es muss ein dringender Tatverdacht vorliegen und zusätzlich mindestens ein Haftgrund, wie Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr, gegeben sein. Die Entscheidung über die Verhängung von U-Haft wird von einem Richter getroffen, der die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme eingehend prüft. Hierbei findet eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen der Strafrechtspflege und den Grundrechten des Beschuldigten statt.
Während der Untersuchungshaft hat der/die Inhaftierte das Recht, von einem Rechtsbeistand vertreten zu werden. Zusätzlich werden regelmäßig Haftprüfungstermine anberaumt, um die Notwendigkeit der Fortdauer der Haft zu bewerten. Die Dauer der U-Haft ist gesetzlich beschränkt, da sie eine vorläufige Maßnahme darstellt und nicht unangemessen lang andauern soll, insbesondere da zu diesem Zeitpunkt noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
Die U-Haft ist ein einschneidendes Instrument im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung. Sie soll die ordnungsgemäße Durchführung des Strafprozesses sicherstellen, ohne die persönlichen Rechte des Individuums außer Acht zu lassen. Die Rechtsstaatlichkeit und der Schutz der persönlichen Freiheit erfordern, dass der Einsatz von U-Haft auf das notwendige Maß beschränkt bleibt und fortlaufend auf seine Angemessenheit hin überprüft wird.