Glossar-Buchstabe: V

Vorsatz

Das absichtliche Planen und Ausführen einer Handlung, meist in einem rechtlichen Kontext.

Vorsatz bezeichnet in einem rechtlichen Kontext das absichtliche Planen und Ausführen einer Handlung mit dem Wissen und dem Willen, eine bestimmte Folge herbeizuführen oder in Kauf zu nehmen. Er ist ein wesentliches Kriterium in der Beurteilung von Schuldfragen und gilt als zentrales Unterscheidungsmerkmal zwischen verschiedenen Abstufungen von Delikten wie etwa zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung einer Tat.

Im Strafrecht wird eine Handlung dann als vorsätzlich eingestuft, wenn der Täter den Eintritt des gesetzlich beschriebenen Tatbestandes als Folge seines Handelns oder Unterlassens erkennt und diesen billigend in Kauf nimmt oder sogar gezielt darauf hinarbeitet. Unterschieden wird hierbei zumeist zwischen direktem Vorsatz – der gezielten Intention, etwas Bestimmtes zu tun oder einen bestimmten Zustand herbeizuführen – und bedingtem Vorsatz – der Inkaufnahme, dass durch das eigene Handeln ein bestimmter Erfolg eintreten könnte.

Detektive beschäftigen sich mit der Frage des Vorsatzes insbesondere dann, wenn sie im Auftrag von Mandanten Straftaten aufklären oder Beweise für zivilrechtliche Verfahren sammeln. Die Feststellung des Vorsatzes kann für die Konsequenzen des Täters, seien sie strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur, entscheidend sein. In ihren Ermittlungen suchen sie nach Indizien, die Aufschluss über die Motive, Planungen und Intentionen eines Individuums geben können, um zu eruieren, ob und inwiefern eine Handlung vorsätzlich ausgeführt wurde.


veröffentlicht am: 26.02.2024 12:02   |  bearbeitet am: 18.04.2024 19:00
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